Die neuen Regelungen für die Teilpension im Öffentlichen Dienst treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Ist das eine Möglichkeit der Altersteilzeit?
Nein, die Teilpension kann erst bezogen werden, wenn man pensionsberechtigt ist. Dann kann man die Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitig einen Teil der Pension beziehen.
Wozu ist das dann gut?
Vertragslehrer:innen haben Ruhensbestimmungen einzuhalten, wenn sie vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen. Würde ein(e) Vertraglehrer:in in Korridorpension gehen und nebenbei arbeiten, würde die Pension wegfallen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Teilpension zu beziehen?
Wie schaut das finanziell aus?
Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion und der Gesamtgutschrift des Vorjahres:
|
Arbeitszeitreduktion |
Anteil der Gesamtgutschrift |
|
25 bis 35% |
25% |
|
45 bis 55% |
50% |
|
65 bis 75% |
75% |
Als Vertragslehrperson verliert man die Teilpension, wenn man den genannten Reduktionsrahmen in mehr als drei Monaten eines Kalenderjahres um mehr als 10% überschreitet oder eine zusätzliche
pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
Während der Teilpension darf man Mehrarbeit über das vereinbarte Ausmaß hinaus ohne Angabe von Gründen ablehnen und darf deswegen nicht benachteiligt werden.
Was bringt das?
Man bekommt bei (verringertem) Weiterarbeiten schon einen Teil der Pension. Dadurch kannman sich eine gewisse Entlastung verschaffen, ohne vollständig in Pension zu gehen.
Was ist zu bedenken?
Beim endgültigen Pensionsantritt wird dann der restliche Pensionsanspruch berechnet. Für die Teilpension sind dieselben Abschläge vorgesehen wie bei der Pensionsart, auf der das Ansuchen beruht und die Teilpension bleibt in dieser Form auch Teil der Pension (z.B. Korridorpension). Den zweiten Teil der Pension treffen Abschläge nur, wenn man vor Erreichen des Regelpensionsalters vollumfänglich in Pension geht.
Zu beachten ist außerdem, dass aufgrund des Bezuges der Teilpension und dem Einkommen aus der reduzierten Arbeitszeit eine gleichzeitige Versteuerung nicht möglich ist. Man muss im Folgejahr eine Arbeitnehmer:innenveranlagung durchführen, wobei es zu einer Nachforderung des Finanzamts kommen kann.
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/I/137/fname_1694032.pdf
